Die einheitliche Kostenordnung für amtliche Vermessungsleistungen (KOVerm) ist die zentrale Rechtsvorschrift für das Kostenrecht der amtlichen Vermessungsstellen in Niedersachsen; die derzeit gültige KOVerm ist am 01.04.2017 in Kraft getreten. Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18.02.2021 (Nds. GVBl. S. 68). Sämtliche amtlichen Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind, wie die Leistungen der Katasterbehörden, auf Grundlage der einheitlichen Kostenordnung abzurechnen.
Nicht amtliche Vermessungsarbeiten sind als ingenieurtechnische Arbeiten nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) abzurechnen. Beispiele sind die Absteckung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück oder ein Höhen- und Bestandsplan.
Im Anschluss sind typische Vermessungsleistungen aufgeführt, wie sie im Zuge eines Bauvorhabens auftreten können. Die Kosten wurden auf Grundlage der z. Zt. gültigen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) ermittelt.
Für die kostenbestimmenden Parameter wurden durchschnittliche Erfahrungswerte angesetzt. Da die individuellen Verhältnisse hiervon abweichen können, sollten die nachstehenden Kostenbeispiele nur als Orientierung dienen. (VU: Vermessungsunterlagen)
Für genauere Kostenberechnungen nehmen Sie bitte Kontakt mit unserem Büro auf.
Grundstücksteilung (mit örtlicher Vermessung)
für ein neu gebildetes Flurstück (Größe zw. 100 und 7.500 m²)
Grundstücksteilung (ohne örtlicher Vermessung – Sonderung)
für ein neu gebildetes Flurstück (Größe zw. 100 und 7.500 m²)
Gebäudevermessung
Grenzfeststellung