CVK – Vermessungsbüro
Dipl.-Ing. Holger Kruse
Dipl.-Ing. Heino von Bargen

Gottlieb-Daimler-Straße 3
21684 Stade

Telefon (04141) 53593 – 0
Telefax (04141) 53593 – 33

e-mail: info@cvk-vermessung.de
Internet: www.cvk-vermessung.de

Telefondurchwahlen

Dipl.-Ing. Holger Kruse, ÖbVI
Tel. (04141) 53593 -0

Dipl.-Ing. Heino von Bargen, ÖbVI
Tel. (04141) 53593 -0

M.Sc. Daniel Kruse
Tel. (04141) 53593 -14

Verm.-Tech. Ute Haupt, Kataster
Tel. (04141) 53593 -13

Frau Maria Lewin, Buchhaltung
Tel. (04141) 53593 -17

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Beratung

Bei uns erhalten Sie die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Daten (Karte und Buch) in unterschiedlichen Ausgabearten (Papier, PDF, DXF). Sie werden grundsätzlich jedermann und für die unterschiedlichsten Zwecke zur Verfügung gestellt. Basis für die Bereitstellung dieser Daten bilden die §§ 1 bis 3 sowie 5 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG).

Die Daten des Liegenschaftskatasters werden gegen eine Gebühr nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) abgegeben. Eine Weiterverarbeitung über den Eigenbedarf hinaus ist in gewissem Umfang nach Genehmigung oder Lizenzierung gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr möglich.

Der generellen Abgabe von Daten des Liegenschaftskatasters setzt § 5 des NVermG in gewissem Maße Schranken. Danach findet der Öffnungsgrundsatz seine datenschutzrechtlichen Grenzen, wenn einerseits öffentliche Interessen und/oder andererseits offensichtlich schutzwürdige Interessen Betroffener dem entgegenstehen. Diese Interessenslagen werden bei der Auftragsannahme und -erledigung jeweils abgeprüft. Allgemein kann davon ausgegangen werden, dass der Abgabe von Kartendarstellungen des Liegenschaftskatasters keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Anders verhält es sich allerdings bei den Eigentumsangaben; hier wird im Einzelnen die besondere Interessenlage bei der Datenabgabe zu überprüfen sein.

Für weitere Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Nach § 76 (3) der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr von der Bauherrin oder dem Bauherrn, ein Nachweis einer Vermessungs- und Katasterbehörde, einer anderen zu Vermessungen für die Einrichtung und Fortführung der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters befugten behördlichen Vermessungsstelle, einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, darüber vorgelegt wird, dass die Abstände sowie die Grundflächen und Höhenlagen eingehalten sind.

Diese Nachweise fertigen wir als Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure für Sie an.

Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist, mit in Kraft treten der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 31.04.2012, das Recht eingeräumt worden, Unterschriften zur Eintragung von Baulasten zu beglaubigen. Ab jetzt können Grundstückseigentümer den Lageplan zur Baulast und den beglaubigten Antrag zur Eintragung der Baulast aus einer Hand vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) bekommen.

Für eine Beratung zum Thema Baulasten stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.

Info: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer in der Regel zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten, um die Bebaubarkeit bzw. Erweiterung der Nutzbarkeit eines anderen Grundstücks zu ermöglichen.

Typische Baulasten sind die Wegebaulast (§ 4 NBauO), die Abstandsbaulast (§ 6 NBauO) und die Vereinigungsbaulast, durch die mehrere Flurstücke zu einem einheitlichen Baugrundstück im Sinne des Bauordnungsrechtes zusammengeschlossen werden (§ 4 NBauO).

Die Baulasterklärung belastet also in der Regel das eine Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks. Das Baulastenverzeichnis wird bei der Bauaufsichtsbehörde geführt.

Die Unterschrift unter einer Baulasterklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Dies wird von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorgenommen.

Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis rechtswirksam und kann nur dann wieder gelöscht werden, wenn der Grund für die Eintragung nicht mehr besteht (z.B. das Gebäude, für das eine Abstandsbaulast eingetragen wurde, abgerissen wurde). Die Eintragung einer Baulast ist gebührenpflichtig.

Qualifizierte Gutachten dienen zur Bewertung von rechtlichen und technischen Sachverhalten. Als Sachverständige erstellen wir Gutachten in Grenz- und Grundstücksfragen.

Mit unserem Wissen unterstützen wir Spezialisten aus unterschiedlichsten Fachgebieten. ÖbVI schaffen nicht nur die Planungsgrundlagen und setzen sie für eine schnelle Bebaubarkeit in der Örtlichkeit um. ÖbVI beraten bereits während der Voruntersuchungen. Wir liefern die erforderlichen Gutachten für sämtliche Wertanalysen, Kostenaufstellungen, An- und Verkaufspreise, Ablöse und Ausgleichsbeträge und Entschädigungsleistungen.

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Diese Aufgaben werden auch von anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI), den Regionaldirektionen des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) und anderen amtlichen Vermessungsstellen durchgeführt.